Lithiumbatterien per Luftfracht: Das gilt 2026
Lithiumbatterien gehören zu den häufigsten Gefahrgütern in der Luftfracht. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die 67. Ausgabe der IATA-Gefahrgutvorschriften mit einer wichtigen Neuerung: Auch Batterien, die mit Geräten verpackt sind, dürfen nur noch mit begrenztem Ladezustand fliegen.

Seit 2026 gilt für Lithium-Ionen-Batterien über 2,7 Wh, die mit Geräten verpackt sind (UN 3481), ein Ladezustand von höchstens 30 %. Batterien allein (UN 3480, UN 3090) fliegen nur im Frachtflugzeug und sind immer voll als Gefahrgut zu deklarieren. Beschädigte Batterien sind in der Luftfracht verboten.
Die vier UN-Nummern
Welche Regeln gelten, hängt davon ab, ob es sich um Lithium-Ionen- oder Lithium-Metall-Batterien handelt und ob sie allein, mit einem Gerät verpackt oder in einem Gerät eingebaut verschickt werden.
| UN-Nummer | Inhalt | Verpackungsanweisung |
|---|---|---|
| UN 3480 | Lithium-Ionen-Batterien allein | PI 965 |
| UN 3481 | Lithium-Ionen-Batterien mit Gerät verpackt oder im Gerät eingebaut | PI 966 / PI 967 |
| UN 3090 | Lithium-Metall-Batterien allein | PI 968 |
| UN 3091 | Lithium-Metall-Batterien mit Gerät verpackt oder im Gerät eingebaut | PI 969 / PI 970 |
Was ist 2026 neu?
Seit dem 1. Januar 2026 müssen Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien mit mehr als 2,7 Wh, die mit einem Gerät verpackt sind (UN 3481, PI 966), mit einem Ladezustand von höchstens 30 % der Nennkapazität versendet werden. Alternativ darf die angezeigte Kapazität höchstens 25 % betragen. Dasselbe gilt für Fahrzeuge mit Lithium-Ionen-Batterie über 100 Wh (UN 3556). In der Ausgabe 2025 war das nur eine Empfehlung.
Für Lithium-Ionen-Batterien, die allein verschickt werden (UN 3480), gilt die 30-%-Grenze schon seit 2016. Für Batterien, die fest im Gerät eingebaut sind (PI 967), gibt es weiterhin keine solche Grenze.
Batterien allein: nur im Frachtflugzeug
Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Batterien allein (UN 3480 und UN 3090) dürfen nicht in Passagierflugzeugen befördert werden. Sie fliegen nur im Frachtflugzeug und tragen den Aufkleber „Cargo Aircraft Only“. Außerdem gibt es für sie seit April 2022 keine Erleichterungen nach Section II mehr: Sie sind immer vollständig als Gefahrgut zu deklarieren.
Section I oder Section II?
Bei Batterien mit oder in Geräten entscheidet die Energie über den Aufwand. Kleine Lithium-Ionen-Zellen bis 20 Wh und Batterien bis 100 Wh können nach Section II mit vereinfachten Regeln versendet werden: Lithiumbatterie-Kennzeichen auf dem Packstück, keine Gefahrgutanmeldung, aber Mengengrenzen je Packstück. Größere Batterien sind voll reguliert nach Section I.
Diese Unterlagen brauchen Sie
- UN-38.3-Prüfzusammenfassung des Herstellers: Nachweis, dass Zelle und Batterie die UN-Tests bestanden haben
- Datenblatt mit Wattstunden (Lithium-Ionen) oder Lithiumgehalt (Lithium-Metall)
- Bestätigung des Ladezustands, wo die 30-%-Grenze gilt
- Bei voll regulierten Sendungen: Gefahrgutanmeldung des Versenders (Shipper’s Declaration), erstellt von geschultem Personal
- Richtige Kennzeichnung: Lithiumbatterie-Kennzeichen oder Gefahrzettel Klasse 9 für Lithiumbatterien, bei Bedarf „Cargo Aircraft Only“
Wichtig: Beschädigte, defekte oder zurückgerufene Lithiumbatterien dürfen nicht per Luftfracht befördert werden. Für sie gibt es nur Wege über Straße oder See mit besonderen Auflagen.
Verbindlich sind immer die aktuelle IATA-DGR und die Vorschriften der jeweiligen Airline, die strenger sein können. Mit DANair prüfen wir Ihre Unterlagen vor der Buchung und klären die Annahme mit der Airline.
Quellen: Labelmaster: Lithium SoC 2026 · IATA Lithium Batteries
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